2.3 Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. Februar 2016 (Wohnsitznahme in England im Juli 2009 bis Januar 2016) ist unklar, inwiefern die Beschwerdeführerin (Doppel- bzw. Mehrfachbürgerin) im Ausland Beiträge geleistet hat. In der Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (S. 7) macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien die Beitragszeiten in England anzurechnen. Allerdings hat sie vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert dargelegt, ob und inwieweit sie im Ausland (GB) tatsächlich Beiträge entrichtet hat.