2.2 Ob die Beschwerdeführerin seit dem Erreichen der Volljährigkeit bis Ende 2015 (zu Ende gehender Wohnsitz in GB) in der Schweiz Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, ist nicht aktenkundig. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (S. 7) geltend macht, sie habe in der Schweiz Beiträge entrichtet und auf Kopien von Beitragsverfügungen verweist, sind den von ihr eingereichten Unterlagen