1.4.3 Für Geburtsinvalide (mit Schweizer Bürgerrecht) gilt die Regelung in Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG, wonach bei gegebenen Voraussetzungen eine ausserordentliche Rente ausgerichtet wird, sofern u.a. keine Beitragslücken vorliegen, wie in der Vernehmlassung unter Ziffer 23 zutreffend ausgeführt wird.