1.4.1 Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet worden sind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.