1.2 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 126 V 461). Dies bedeutet, dass ein bestimmter Gesundheitsschaden verschiedene Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen kann, je nachdem, welche gesetzliche Leistung durch die Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung erforderlich wird (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 4 IVG N 135 mit Hinweisen).