Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist in einer Eingabe vom 19. Februar 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalid ist eine Person, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 Erw. 3.3). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).