3. Es sei die Sache zwecks Abklärung betreffend Anspruch auf berufliche Massnahmen/ Eingliederungsmassnahmen und deren Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Eventuell sei die Sache zwecks Vornahme eines erneuten verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.