gegen diesen Vorbescheid (IV-act. 140 und 145). D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 hielt die IV-Stelle sinngemäss fest, dass die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auf 100% festzulegen sei und der ermittelte IV-Grad 0% betrage, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 148).