{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-103_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "049dc2acc1bd32f499dec5356b116c1f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-103_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_103_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26e35d5085701c2d15cf5bf8493216875d1c66052ad1020dfde22662ad80b4dac74a573300ac7d4c4b38358d072d9893fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26e35d5085701c2d15cf5bf8493216875d1c66052ad1020dfde22662ad80b4dac74a573300ac7d4c4b38358d072d9893fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_103", "Checksum": "8df4afae8bd27bcb67e9f3eaf200b9fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:07", "Checksum": "588b2fcd1b6cd877e0120362ff854389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 103\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n3.4 Soweit der Hausarzt in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 geltend\nmachte, dass die Beschwerdeführerin \"bisher maximal 50% gearbeitet hat\" (vgl.\nIV-act. 145-4/7), übersieht er, dass der frühere Arbeitgeber, bei welchem die\nBeschwerdeführerin vom 20. August 2013 bis zum 20. Mai 2015 arbeitete, in\neinem Schreiben vom 13. Juni 2017 eine Arbeitszeit von täglich 6 (statt 8)\nArbeitsstunden attestierte sowie zusätzliche Pausen gewährte (vgl. IV-act. 145-\n7\n5/7: \"her working days were taken down to 6 hours a day instead of 8 hours\"; \"B.\nwas allowed to have longer breaks if and when needed\"). Damit lief die von der\nBeschwerdeführerin dort zumutbarerweise bewältigte Arbeit auf eine Arbeitsfähigkeit von rund 75% hinaus.\n\n3.5 Schliesslich leuchtet die Argumentation von Dr.med. D.________ in seinem\nBericht vom 24. Oktober 2016 an den Hausarzt ein, dass an der Hüfte links nicht\nnur die Abspreizhemmung störend ist, sondern insbesondere auch die\nEinschränkung der Flexion, was wiederum zu Problemen beim Sitzen führt,\nindem die Beschwerdeführerin in der Kyphose oder am Rand eines Stuhles\nsitzen muss und deswegen Mühe hat, längere Zeit zu sitzen (vgl. IV-act. 126-2/3\nunten).\n\n3.6 Beim Einkommensvergleich wäre namentlich auch zu prüfen, inwiefern bei\nder Ermittlung des massgebenden Invalideneinkommens ein leidensbedingter\nAbzug in Frage kommt. Dabei leuchtet grundsätzlich ein, dass ein beschränkter\ngeographischer Radius für einen möglichen Arbeitsplatz, welcher durch den\nUmstand verursacht wird, wonach die Beschwerdeführerin bereits bei der Anfahrt\nermüdet, als lohnsenkendes Element zu würdigen wäre (vgl. Beschwerde, Ziff.\n36).\n\n3.7 Was schliesslich berufliche Massnahmen/ Eingliederungsmassnahmen\nanbelangt, wird gegebenenfalls zu prüfen sein, wie der Umstand zu werten ist,\ndass die Beschwerdeführerin auf früher von der Vorinstanz gewährte\nMassnahmen verzichtete (vgl. Ingress lit. B) und mit ihrem (jahrelangen) Wegzug\nnach England dort gewisse Ausbildungen absolviert hat. Hinsichtlich der\nRessourcen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer\nBiographie und der Herkunft der Eltern nach eigenen Angaben drei\nMuttersprachen aufweist, nämlich Deutsch, Englisch und Italienisch (vgl. IV-act.\n113-5/8).\n\n4. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend mit Rückweisung der Sache an\ndie Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) werden praxisgemäss die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem wird zulasten der Vorinstanz eine\nParteientschädigung zugesprochen, weshalb sich die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin für unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche\nRechtsverbeiständung) erübrigt. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren\nvor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr.\n8'400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 7 GebTRA enthaltenen\nKriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeits-\n8\nleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 2'200.-- festgelegt.\n\n9\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,\ndamit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann über die geltend\ngemachten Leistungsansprüche neu befinden kann.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen)\nwerden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt, welche diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zu bezahlen\nhat.\n\n3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'200.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A).\n\nSchwyz, 11. April 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\nVersand: 12. April 2018\n10\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer I\n"}