{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-103_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "049dc2acc1bd32f499dec5356b116c1f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-103_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_103_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26e35d5085701c2d15cf5bf8493216875d1c66052ad1020dfde22662ad80b4dac74a573300ac7d4c4b38358d072d9893fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26e35d5085701c2d15cf5bf8493216875d1c66052ad1020dfde22662ad80b4dac74a573300ac7d4c4b38358d072d9893fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_103", "Checksum": "8df4afae8bd27bcb67e9f3eaf200b9fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Diesbezüglich vermag das Gutachten\nweitgehend zu überzeugen und es besteht im Rahmen einer summarischen\nPrüfung an sich kein Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die relevante\nGesundheitsproblematik der Beschwerdeführerin besteht in einer\nFunktionsstörung der unteren Extremität bei bestehenden Geburtsleiden\n(Arthrogryposis multiplex congenita) mit Status nach Hüftluxation links mit\nmehreren Operationen und Status nach schweren Klumpfüssen.\nEinschränkungen bestehen bei den meisten beinbetonten Aktivitäten,\ninsbesondere bei Kumulation von Belastungen wie längeres Stehen, Stehen am\nOrt, Gehen, etc. mit kompensatorischen Ausweichbewegungen im Oberkörper.\nDie angegebenen Rückenbeschwerden sind plausibel, ebenso die\n(belastungsabhängigen) Dauerschmerzen in den Beinen, weshalb die\nverbliebene Belastbarkeit vorwiegend sitzende Tätigkeiten betrifft (vgl. IV-act.\n136-12f./26, Ziff. 4.1.1).\n\n3.3 Eine gewisse Schwäche des F.________-Gutachtens ist indessen in den\nSchlussfolgerungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit zu erblicken, indem u.a.\nwas folgt ausgeführt wird (IV-act. 136-14f./26):\nAufgrund der aktuellen Anamnese, der aktuellen klinischen Befunde, der neusten\nBildgebung von Oktober 2016 und den objektiv gezeigten Testresultaten bei der\nEFL ist die Versicherte für eine ganztägige, leichte Tätigkeit, bei der Stehen oder\nGehen an Ort oder eine Kombination maximal manchmal, das heisst also 3\nStunden über einen 8-stündigen Arbeitstag verteilt vorkommen darf, als ganztags\narbeitsfähig zu erachten.\n\nIn Bezug auf das Stehen und Gehen ist festzuhalten, dass diese in 10 Minuten-\nSequenzen zumutbar sind. Das heisst, jede Stunde kann die Versicherte entweder\n2-10 Minuten gehen oder 2-10 Minuten stehen oder 1x10 Minuten gehen oder\nstehen. Die andere Arbeitszeit einer Stunde, also 40 Minuten muss im Sitzen\ndurchgeführt werden. (…)\n\nDas Sitzen muss mittels einer ergonomischen, individuell der Versicherten\nangepassten Weise erfolgen können. (…)\nAuch müsste die Problematik eines allfällig langen Arbeitsweges (Sitzen > 20 -\nmax. 30 Minuten) behoben bzw. angepasst werden können (…).\nVon Seiten der Wirbelsäule, bei angepasstem Sitzen, das keine unnötigen,\nungünstigen Ausweichbewegungen mehr im Rücken erfordert und auftrainierter\nRumpfmuskulatur (Rücken- und Bauchmuskulatur, was trotz Empfehlung des\nH.________ (Spital) bisher nicht erfolgte) sind keinerlei Einschränkungen von\nSeiten des Rückens für eine sitzende Tätigkeit zu erwarten.\n\n6\nIm Ergebnis vertreten die F.________-Gutachter sinngemäss den Standpunkt,\ndass bei leichten, weitgehend sitzend auszuführenden Tätigkeiten nach\nzumutbarem Training der Rumpfmuskulatur eine Arbeitsfähigkeit von 100% zu\nveranschlagen sei. Damit wird zum einen den von der Beschwerdeführerin\nangegebenen Beschwerden, wonach \"die maximale Sitzzeit hintereinander 30\nMinuten\" betrage (vgl. IV-act. 136-8/26) und welche von den Gutachtern\nhinsichtlich der Länge des Arbeitsweges an sich akzeptiert wird (vgl. oben),\noffensichtlich zu wenig Rechnung getragen. Zum andern wurde im F.________-\nGutachten zutreffend aufgeführt, dass die behandelnden Ärzte eine\nArbeitsfähigkeit von 50% ohne langes Stehen postulieren (so Dr. med.\nC.________ an der G.________ (Klinik), IV-act. 136-5/26 unten; oder Dr.\nB.________ vom H.________ (Spital), IV-act. 136-6/26 unten), ohne dass diese\nabweichende Einschätzung in der Arbeitsfähigkeitsschätzung der F.________-\nGutachter thematisiert wurde. Schliesslich fällt auf, dass die F.________-\nGutachter in den Leistungsfähigkeitstests lediglich das \"kurze Sitzen bis maximal\n30 Minuten\" getestet haben (und dabei notierten: \"im Rahmen der 30 Min.\nunauffällig. Gemäss Angaben sei es stuhlabhängig. Nach ca. 20 Min. verspüre\nsie Rückenschmerzen und sie habe Mühe mit der Hüfteinschränkung\"), derweil\ndas \"lange Sitzen\" über 30 Minuten ausdrücklich nicht getestet wurde (vgl. IV-act.\n135-23/26 Mitte). Im Lichte dieser Angaben drängt sich im Vergleich mit anderen\n(ähnlichen) IV-Fällen ohne weiteres auf, im konkreten Fall einen vermehrten\nPausenbedarf anzuerkennen, weshalb die Annahme einer 100%igen\nArbeitsfähigkeit für leidensangepasste (weitgehend sitzende) Tätigkeiten\ngrundsätzlich ausser Betracht fällt. Dafür spricht schliesslich, dass die\nArgumentation in der Beschwerde (Ziffer 20), wonach sinngemäss die\nkörperlichen Beschwerden (Schmerzen) mit entsprechender (körperlicher)\nErmüdung sich auf das Konzentrations- und Durchhaltevermögen auswirken\nkönnen (siehe auch IV-act. 131-6/8, Zeile \"Konzentrationsvermögen\"), plausibel\nund nachvollziehbar erscheint. Ferner wäre das Zugeständnis eines vermehrten\nPausenbedarfs auch im Hinblick auf eine drohende Verschlechterung geboten.\nMit anderen Worten ist von der Korrelation auszugehen, dass die Gewährung\nvermehrter Pausen einer möglichen Verschlechterung des\nGesundheitszustandes entgegenwirkt (und umgekehrt).\n\n"}