{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-04-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-103_2018-04-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "049dc2acc1bd32f499dec5356b116c1f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-103_2018-04-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_103_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26e35d5085701c2d15cf5bf8493216875d1c66052ad1020dfde22662ad80b4dac74a573300ac7d4c4b38358d072d9893fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26e35d5085701c2d15cf5bf8493216875d1c66052ad1020dfde22662ad80b4dac74a573300ac7d4c4b38358d072d9893fd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_103", "Checksum": "8df4afae8bd27bcb67e9f3eaf200b9fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:07", "Checksum": "588b2fcd1b6cd877e0120362ff854389", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2017 103\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung\n\n 3\ncher Regelungen) erfüllt sein (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O. Art. 4 N 136 mit\nVerweis auf BGE 100 V 167).\n\n1.4.1 Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der\nInvalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, ob bei Eintritt der Invalidität\n(Versicherungsfall) während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet worden\nsind, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist.\n\n1.4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt wie erwähnt die Invalidität als eingetreten,\nsobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung\nerforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität\nin dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG\nentsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person während eines\nJahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%\narbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%\nerwerbsunfähig ist. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch jedoch\nfrühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des\nLeistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat\nentstehen, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, was grundsätzlich\nauch für Geburtsinvalide gilt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unter\nZiffer 22 zutreffend dargelegt hat.\n\n1.4.3 Für Geburtsinvalide (mit Schweizer Bürgerrecht) gilt die Regelung in Art.\n39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG, wonach bei gegebenen\nVoraussetzungen eine ausserordentliche Rente ausgerichtet wird, sofern u.a.\nkeine Beitragslücken vorliegen, wie in der Vernehmlassung unter Ziffer 23\nzutreffend ausgeführt wird.\n\n2.1 Nach den vorliegenden Akten hat die ________ 1991 in London geborene\nund seit Dezember 1992 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin nach\neigenen Angaben im Juli 2009 und mithin vor dem Erreichen der Volljährigkeit\n(________.2009) ihren Wohnsitz wieder nach England (dem Herkunftsland ihres\nVaters) verlegt, und zwar gemäss den Angaben in der IV-Anmeldung (vom\n27.9.2016) bis zum Januar 2016 (vgl. IV-act. 113-3/8, Ziff. 4.1).\n\n2.2 Ob die Beschwerdeführerin seit dem Erreichen der Volljährigkeit bis Ende\n2015 (zu Ende gehender Wohnsitz in GB) in der Schweiz\nSozialversicherungsbeiträge geleistet hat, ist nicht aktenkundig. Soweit die\nBeschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2018 (S. 7) geltend macht,\nsie habe in der Schweiz Beiträge entrichtet und auf Kopien von\nBeitragsverfügungen verweist, sind den von ihr eingereichten Unterlagen\n\n4\nlediglich Beitragszahlungen für den Zeitraum ab 1. Februar 2016 (= erneute\nWohnsitznahme in der Schweiz) zu entnehmen.\n\n2.3 Hinsichtlich des Zeitraums vor dem 1. Februar 2016 (Wohnsitznahme in\nEngland im Juli 2009 bis Januar 2016) ist unklar, inwiefern die\nBeschwerdeführerin (Doppel- bzw. Mehrfachbürgerin) im Ausland Beiträge\ngeleistet hat. In der Stellungnahme vom 19. Februar 2018 (S. 7) macht die\nBeschwerdeführerin geltend, es seien die Beitragszeiten in England\nanzurechnen. Allerdings hat sie vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert\ndargelegt, ob und inwieweit sie im Ausland (GB) tatsächlich Beiträge entrichtet\nhat.\n\n2.4 Bei dieser Sachlage ist es geboten, die Sache an die Vorinstanz\nzurückzuweisen, damit sie die Fragestellung der versicherungsmässigen\nVoraussetzungen namentlich für den Versicherungsfall \"IV-Rente\" vertiefter\nprüfen und sich auch mit der geltend gemachten Anrechnung von in England\ngeleisteten Beiträgen auseinandersetzen kann. Anzufügen ist, dass v.a. zur\nWahrung des rechtlichen Gehörs und Einhaltung des Instanzenzuges die bei\nSachverhalten mit Auslandbezug sich stellenden Fragen der\nversicherungsmässigen Voraussetzungen zunächst von der Erstinstanz zu\nprüfen und zu beantworten sind, was in der angefochtenen Verfügung\nunterblieben ist.\n\n3. Um allfälligen Weiterungen die Spitze zu brechen, drängen sich - soweit ein\nVersicherungsfall für bestimmte IV-Leistungen gegeben ist - an dieser Stelle\nfolgende Bemerkungen auf, welchen indessen für den weiteren Verlauf keine\nabschliessende Bedeutung zukommt.\n\n3.1 Soweit in der Beschwerde (Ziffer 20) nebst den körperlichen Beschwerden\nsinngemäss eine psychische Beeinträchtigung geltend gemacht und deswegen\nZusatzabklärungen beantragt werden, ist hier festzuhalten, dass der\nbehandelnde Hausarzt das Vorliegen psychotischer Symptome bzw. das\nVorliegen einer psychischen Erkrankung klar verneint hat (vgl. IV-act. 121-9/12\nZiff. 3; vgl. auch IV-act. 121-11/12 und IV-act. 120-6/14, wonach das\nKonzentrations-, Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit\nuneingeschränkt sind; siehe indes auch noch nachfolgend Erw. 3.3). Analog sind\ndem Bericht der G.________ (Klinik) vom 14. Oktober 2016 (= IV-act. 124)\nlediglich somatische Einschränkungen und keine Hinweise auf psychische\nBeeinträchtigungen zu entnehmen.\n\n"}