Rechtsbeistand beizugeben (womit sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit erübrigt; Art. 61 lit. f ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Verfahren selbst ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.