9C_253/2011 vom 3.6.2011 Erw. 2.4). Es bleibt deshalb bei dem Ergebnis, dass die Krankheit und deren Behandlung nicht in der abschliessenden Liste der zu übernehmenden Fälle in den Art. 17-19 KLV aufgeführt wird und die Zahnbehandlung beim Beschwerdeführer zahnmedizinische Ziele verfolgte, weshalb die Kosten der zahnärztlichen Versorgung des Beschwerdeführers nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind.