Beschwerdeführer (bzw. der behandelnde Zahnarzt) bringt zudem nichts vor, weshalb die Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers in Art. 19 KLV zu Unrecht nicht aufgeführt ist, zumal sich das Gericht grosse Zurückhaltung bei einer richterlichen Ergänzung der Liste aufzuerlegen hätte (vgl. BGE 124 V 185 S. 195 f. Erw. 6). Es besteht daher kein Anlass, eine Aufnahme in der Liste der ärztlichen Behandlungen, bei welchen eine zahnärztliche Behandlung als notwendiger Bestandteil anerkannt wird, ernsthaft in Prüfung zu ziehen (Urteile BGer 9C_407/2013 vom 28.10.2013 Erw. 4; 9C_253/2011 vom 3.6.2011 Erw. 2.4).