9 Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) nichts ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann. Es ist der Vorinstanz daher auch nicht vorzuwerfen, dass keine weiteren fachärztlichen und medizinischen Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen wurden. Darin ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu erblicken. Entscheidend ist, dass die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Fälle abschliessend aufgezählt sind und es sich nicht etwa bloss um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Der