4.3 Daran, dass die zu übernehmenden Fälle in den Art. 17-19 KLV abschliessend aufgezählt werden und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keiner erwähnten Krankheit zugeordnet werden können, könnte schliesslich auch die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen (gemäss Art. 44 und 45 des Bundesgesetzes über den allgemeinen