2.3), braucht hier indessen nicht beurteilt zu werden. Weil Art. 19 KLV vorab nicht anwendbar ist, worin abschliessend (und nicht etwa nur beispielhaft) bestimmt wird, bei welchen ärztlichen Behandlungen eine zahnärztliche Behandlung als notwendiger Bestandteil anerkannt wird, kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (so oder anderes) nicht als ausgewiesen gelten.