BGer 9C_606/2007 vom 31.1.2008 Erw. 4). Ob allerdings die Zahnschäden beim Beschwerdeführer (ganz oder teilweise) schon lange vor dem Beginn mit der immunsuppressiven medikamentösen Behandlung bestanden haben, wie der Vertrauenszahnarzt in seiner Beurteilung vom 8. Februar 2017 („siehe z.B. Zahn 17 mit Karies profunda!“) als höchst wahrscheinlich annimmt, und/oder ob diese Zahnschäden bei genügender Mund- und Zahnhygiene hätten vermieden werden können (vgl. betreffend Vermeidbarkeit Urteil BGer 9C_574/2015 vom 14.4.2016 Erw. 2.3), braucht hier indessen nicht beurteilt zu werden.