4.2.4 Zusätzlich ist auch der Hinweis der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend, dass es sich nicht rechtfertigt, die zahnärztliche Behandlung von Kausystemschäden, die erst nach der Durchführung der in Art. 19 lit. a-c KLV genannten Eingriffe und Therapien aufgetreten sind und mit einer guten Mund- und Zahnhygiene vermeidbar gewesen wären, als Pflichtleistungen zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer 9C_712/2007 vom 5.2.2008 Erw. 4.2; siehe auch Urteil BGer 9C_606/2007 vom 31.1.2008 Erw.