Erfolgt aber eine Zahnbehandlung nicht als notwendiger Bestandteil der ärztlichen Behandlung der (in Art. 19 KLV gelisteten) Allgemeinerkrankung, sondern ist das Ziel vielmehr ein zahnmedizinisches, fällt die Anwendung von Art. 19 KLV und damit die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausser Betracht.