Auch der behandelnde Zahnarzt beschränkt sich in seiner Kostengutsprache auf die Aussage, die Zahnbehandlung erfolge "infolge der Krankheit Myasthenia gravis" (Vi-act. 1), ohne weitere Ausführungen zum Zweck der Zahnsanierung zu machen. Im Meldeformular unterbleibt eine Diagnosenennung wie auch eine Begründung (Viact. 9). Schliesslich erhellt auch aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, allgemeinen Informationen zur Myasthenia gravis nicht, dass im Rahmen deren Therapie eine zahnärztliche Behandlung im Sinne der Beseitigung von Infektherden notwendig wäre. Erfolgt aber eine Zahnbehandlung nicht als notwendiger Bestandteil der ärztlichen Behandlung der (in Art.