Weder das Kantonsspital Luzern, wo die Diagnose gestellt und die Behandlung begonnen wurde, noch eine der nachbehandelnden medizinischen Fachpersonen erachtete in den vergangenen rund 2 ½ Jahren seit der Diagnosestellung eine Behandlung 8 des Zahnsystems für die Sicherstellung der Therapie als indiziert. Auch der behandelnde Zahnarzt beschränkt sich in seiner Kostengutsprache auf die Aussage, die Zahnbehandlung erfolge "infolge der Krankheit Myasthenia gravis" (Vi-act. 1), ohne weitere Ausführungen zum Zweck der Zahnsanierung zu machen.