4.2.3 Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer auch kein Zusammenhang zwischen der zahnärztlichen Behandlung und der Therapie der Myasthenia gravis, wie es Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG i.V.m. Art. 19 KLV verlangt. Die Diagnose der Myasthenia gravis wurde im Juli 2015 im Kantonsspital Luzern gestellt. Es wurde umgehend eine medikamentöse Therapie begonnen, namentlich eine Therapie zur Immunsuppression. Zuhanden des Hausarztes wurde die Fortführung der medikamentösen Therapie empfohlen sowie eine ambulante neurologische Kontrolle (Kurzaustrittsbericht vom 6.7.2015; Vi-act. 11).