Ziel dabei ist es, vor entsprechenden Eingriffen mögliche Herde im Zahnsystem zu beseitigen, um Infektionen zu vermeiden, welche den Erfolg des Eingriffs gefährden könnten (vgl. dazu Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6.11.1991, BBl 1992 I 158). Weder ist aktenkundig, noch bringt der Beschwerdeführer vor, bei ihm sei ein entsprechender Eingriff vorgenommen worden oder geplant. Auch die Therapie der Myasthenia gravis stellt keinen solchen Eingriff dar.