7 4.2.2 Die Auflistung der zu unterstützenden und sicherzustellenden medizinischen Behandlungen gemäss Art. 19 KLV ist abschliessend (vgl. Erw. 2.3). Art. 19 lit. b KLV setzt Eingriffe voraus, denen eine langandauernde Immunsuppression nachfolgt. Ziel dabei ist es, vor entsprechenden Eingriffen mögliche Herde im Zahnsystem zu beseitigen, um Infektionen zu vermeiden, welche den Erfolg des Eingriffs gefährden könnten (vgl. dazu Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6.11.1991, BBl 1992 I 158).