Eine Leistungspflicht der Krankenkasse gemäss Art. 19 lit. b KLV besteht aber nur, wenn die zahnärztliche Behandlung den Zweck verfolgt, einen Eingriff mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression zu unterstützen und sicherzustellen, mithin medizinisch indizierter Bestandteil der Behandlung der aufgeführten (Grund-)Erkrankung ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG). D.h. ohne entsprechende Zahnbehandlung wäre der Erfolg der ärztlichen Behandlung der Allgemeinerkrankung geradezu gefährdet.