4.2.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers reicht die Tatsache, dass er im Rahmen der Behandlung der Myasthenia gravis langandauernd immunsupprimiert wird, alleine nicht aus, um eine Leistungspflicht der Krankenkasse für eine zahnärztliche Behandlung zu begründen. Bestritten wird dabei weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer Myasthenia gravis leidet, noch dass er seit Juli 2015 unter Immunsuppression steht und diese langfristig notwendig ist. Auch ist anerkannt, dass die Immunsuppression beim Beschwerdeführer lege artis erfolgt. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse gemäss Art.