Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich (auch) nicht auf Art. 19 lit. b KLV berufen kann, um eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu begründen, da es sich bei seiner zahnärztlichen Versorgung nicht um eine zahnärztliche Behandlung handelt, die notwendiger Bestandteil der Behandlung der Myasthenia gravis ist.