Dies erweist sich mit Blick auf die ratio legis von Art. 19 KLV als richtig, da Primärziel der zahnärztlichen Versorgung hier nicht die Behebung von Kausystemschäden ist, sondern die sachgerechte Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung, welche durch die fehlende Pflichtleistung für zahnärztliche Behandlungen nicht gefährdet werden soll (vgl. Erw. 3.2). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer sich (auch) nicht auf Art.