4.1 Die B.________ hat die Pflicht zur Übernahme der hier fraglichen Leistungen verneint, weil die Diagnose Myasthenia gravis nicht in der abschliessenden Liste der Art. 17 bis 19 KLV enthalten sei (Vi-act. 2 und 4). In der Folge verneinte die B.________ namentlich auch die Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung als notwendigen Bestandteil der ärztlichen Behandlung auf der Basis von Art. 19 lit. b KLV, d.h. „bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression“ (Vi-act. 21). Dies erweist sich mit Blick auf die ratio legis von Art.