6 vor (Eugster, a.a.O., Rz. 489 S. 559 mit Verweis auf Rz. 536). Dagegen rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die zahnärztliche Behandlung von Zahnschäden, die erst nach Durchführung der Eingriffe oder Therapien gemäss Art. 19 lit. a-e KLV aufgetreten sind und mit einer guten Mund- und Zahnhygiene vermeidbar gewesen wären, als Pflichtleistungen zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer 9C_712/2007 vom 5.2.2008 Erw. 4.2; Eugster, a.a.O., Rz. 490 S. 559 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; betreffend Vermeidbarkeit vgl. Urteil BGer 9C_574/2015 vom 14.4.2016 Erw. 2.3).