Keine Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Kausystemerkrankung unvermeidbar war. Abgedeckt sind dabei nicht nur vorausgehende zahnärztliche Behandlungen, sondern generell die gesamte zahnärztliche Versorgung, die zur Behandlung einer der in der Verordnungsbestimmung erwähnten schweren Allgemeinerkrankung notwendig war (Urteil EVGer K 107/99 vom 19.12.2001 Erw. 5). Primärziel ist nicht die Behebung von Kausystemschäden, sondern die sachgerechte Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung, welche durch die fehlende Pflichtleistung für zahnärztliche Behandlungen nicht gefährdet werden soll (SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, 3. Aufl., E Rz. 489 S. 558).