Mit Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG (der mit Art. 19 KLV umgesetzt wird) will der Gesetzgeber in bestimmten Fällen Versicherungsschutz gewähren, wenn und soweit die zahnärztliche Versorgung notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie einer schweren Allgemeinerkrankung ist. Die Behandlung der aufgelisteten Erkrankungen verträgt in der Regel keinen Aufschub, sondern muss unverzüglich erfolgen können. Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung kann eine zahnärztliche Versorgung sein (Urteil EVGer K 64/04 vom 14.4.2015 Erw. 4.2). Keine Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Kausystemerkrankung unvermeidbar war.