3.2 Auch Art. 19 KLV umfasst eine abschliessende Liste ärztlicher Behandlungen und hält darüber hinaus fest, dass die Versicherung lediglich die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen zu übernehmen hat, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlung notwendig sind. Sinn dieser Bestimmung ist nach dem klaren Wortlaut die Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlung der darin aufgelisteten schweren Allgemeinerkrankungen, deren erfolgreiche Therapie unter Umständen eine zahnärztliche Behandlung voraussetzt (Urteil BGer 9C_675/2007 vom 26.2.2008 Erw. 4.2).