Vielmehr wird das Kostenübernahmegesuch mit Art. 19 lit. b KLV begründet, wonach die Versicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen übernimmt, 5 die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig sind bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression.