3.1 Es wird seitens Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, Ursache des Zahnleidens sei eine schwere Erkrankung des Kausystems (Art. 17 KLV) oder eine schwere Allgemeinerkrankung oder deren Behandlung (Art. 18 KLV). Entsprechendes wird auch nicht von seinem behandelnden Zahnarzt Dr.med.dent. E.________ ausgeführt. Die Myasthenia gravis, unter welcher der Beschwerdeführer unbestrittenermassen leidet (Vi-act. 11), ist denn in der abschliessenden Liste an Allgemeinerkrankungen gemäss Art. 18 KLV auch nicht aufgeführt. Vielmehr wird das Kostenübernahmegesuch mit Art.