2.3 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) mit BGE 124 V 185 entschieden hat, ist die Liste der zu zahnärztlichen Behandlungen Anlass gebenden Krankheiten in den Art. 17-19 KLV als abschliessend zu betrachten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 KVG, wonach der Bundesrat die Leistungen oder Behandlungen durch Zahnärzte näher zu bezeichnen habe. Für eine nur beispielhafte Aufzählung fänden sich keine Anhaltspunkte weder in den Texten der Delegationsnorm (Art. 33 Abs. 2 KVG, Art. 33 lit. d KVV) noch in den Art. 17-19 KLV selber. Auch die Materialien sprächen für eine abschliessende