Für die Frage der anwendbaren Rechtsgrundlage kommt es somit darauf an, ob die schwere Erkrankung des Kausystems (Art. 17 KLV) oder die schwere Allgemeinerkrankung oder deren Behandlung (Art. 18 KLV) Ursache des Zahnleidens ist, oder ob die zahnärztliche Versorgung notwendiger Bestandteil der Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung darstellt (Art. 19 KLV) (Urteil BGer 9C_253/2011 vom 3.6.2011 Erw. 1.2; Urteile EVGer K 11/06 vom 11.7.2006 Erw. 1; K 98/05 vom 30.1.2006 Erw. 2.1; K 64/04 vom 14. 4.2005 Erw. 3.1 und 3.2; je mit Hinweisen).