Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur übernommen, wenn diese – alternativ – durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 821.10] vom 18.3.1994) oder durch eine schwere Allgemeinerkrankung bzw. ihre Folgen bedingt ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b KVG) oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG).