1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an der Krankheit Myasthenia gravis erkrankt ist, was zu der medikamentösen Behandlung mit Immunsuppressiva führte (Vi-act. 11). Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz deshalb die Kosten der zahnärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 7‘253.35 aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen hat. 2.1 Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt der Grundsatz, dass zahnärztliche Behandlungen nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind (Urteil BGer 9C_253/2011 vom 3.6.2011 Erw. 1.2).