E. Der Beschwerdeführer nimmt dazu mit Replik vom 17. November 2017 nochmals Stellung und macht geltend, von der Beschwerdegegnerin würden zum wiederholten Male unzutreffende Sachen und so genannte „Sachverhalte“ gebetsmühlenhaft wiederholt und auf entscheidende Fragen (insbesondere der Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen) sei gar nicht eingetreten worden. Offenbar wolle diese die gesetzlich zwingenden