D. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2017 lässt die B.________ (sinngemäss) die Abweisung der Beschwerde beantragen, da zahnärztliche Behandlungen grundsätzlich keine Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung seien und die Voraussetzungen für die ausnahmsweise vorgesehene Übernahme der zahnärztlichen Behandlung von Zahnschäden nicht erfüllt seien.