45 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur genauen Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten eines unabhängigen und unbefangenen Sachverständigen einzuholen. 3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Versicherungsträgers, also der B.________. Zudem beantragt der Beschwerdeführer eine angemessene Aufwandentschädigung und die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.