Mit Schreiben vom 20. September 2016 erklärte die B.________, dass nach ihrer Beurteilung die geltend gemachten Behandlungskosten über Fr. 7‘253.35 nicht zu Lasten der Grundversicherung übernommen werden könnten, da „die aufgeführte Diagnose Myasthenia gravis nicht in der abschliessenden Liste der Krankenpflegeleistungsverordnung (Art. 17 bis 19 KLV)“ enthalten sei (Vi-act. 2). Auf schriftliche Nachfrage von A.________ vom 6. Dezember 2016 bestätigte die B.________ mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 diesem gegenüber den ablehnenden Bescheid (Vi-act. 3 und 4). Im Verlauf des weiteren Schriftenwechsels verlangte A.________ bei weiterer Ablehnung der Leistungspflicht durch die B.__