{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-102_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d55d1ad48b45a3b90a6cc843b6020945"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-102_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_102_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c8684c4dd008656f0618169ee073b320a14a58a9c1d988b376d099cae56601fc1709c3e806c08f9f779e1575d6e3cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c8684c4dd008656f0618169ee073b320a14a58a9c1d988b376d099cae56601fc1709c3e806c08f9f779e1575d6e3cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_102", "Checksum": "0f3b1511f5da6cddc56edde19e058088"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n4.2.4 Zusätzlich ist auch der Hinweis der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend,\ndass es sich nicht rechtfertigt, die zahnärztliche Behandlung von Kausystemschäden, die erst nach der Durchführung der in Art. 19 lit. a-c KLV genannten\nEingriffe und Therapien aufgetreten sind und mit einer guten Mund- und Zahnhygiene vermeidbar gewesen wären, als Pflichtleistungen zu qualifizieren (vgl.\nUrteil BGer 9C_712/2007 vom 5.2.2008 Erw. 4.2; siehe auch Urteil BGer\n9C_606/2007 vom 31.1.2008 Erw. 4). Ob allerdings die Zahnschäden beim Beschwerdeführer (ganz oder teilweise) schon lange vor dem Beginn mit der immunsuppressiven medikamentösen Behandlung bestanden haben, wie der Vertrauenszahnarzt in seiner Beurteilung vom 8. Februar 2017 („siehe z.B. Zahn 17\nmit Karies profunda!“) als höchst wahrscheinlich annimmt, und/oder ob diese\nZahnschäden bei genügender Mund- und Zahnhygiene hätten vermieden werden\nkönnen (vgl. betreffend Vermeidbarkeit Urteil BGer 9C_574/2015 vom 14.4.2016\nErw. 2.3), braucht hier indessen nicht beurteilt zu werden. Weil Art. 19 KLV vorab\nnicht anwendbar ist, worin abschliessend (und nicht etwa nur beispielhaft) bestimmt wird, bei welchen ärztlichen Behandlungen eine zahnärztliche Behandlung als notwendiger Bestandteil anerkannt wird, kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung\ndurch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (so oder anderes) nicht als\nausgewiesen gelten.\n\n4.3 Daran, dass die zu übernehmenden Fälle in den Art. 17-19 KLV abschliessend aufgezählt werden und die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers keiner erwähnten Krankheit zugeordnet werden können, könnte\nschliesslich auch die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen (gemäss Art. 44 und 45 des Bundesgesetzes über den allgemeinen\n\n9\nTeil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) nichts ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann. Es ist der Vorinstanz daher auch\nnicht vorzuwerfen, dass keine weiteren fachärztlichen und medizinischen Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen wurden. Darin ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu erblicken. Entscheidend ist, dass die von der obligatorischen\nKrankenpflegeversicherung zu übernehmenden Fälle abschliessend aufgezählt\nsind und es sich nicht etwa bloss um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Der\nBeschwerdeführer (bzw. der behandelnde Zahnarzt) bringt zudem nichts vor,\nweshalb die Behandlung der Krankheit des Beschwerdeführers in Art. 19 KLV zu\nUnrecht nicht aufgeführt ist, zumal sich das Gericht grosse Zurückhaltung bei\neiner richterlichen Ergänzung der Liste aufzuerlegen hätte (vgl. BGE 124 V 185\nS. 195 f. Erw. 6). Es besteht daher kein Anlass, eine Aufnahme in der Liste\nder ärztlichen Behandlungen, bei welchen eine zahnärztliche Behandlung als\nnotwendiger Bestandteil anerkannt wird, ernsthaft in Prüfung zu ziehen (Urteile\nBGer 9C_407/2013 vom 28.10.2013 Erw. 4; 9C_253/2011 vom 3.6.2011 Erw.\n2.4). Es bleibt deshalb bei dem Ergebnis, dass die Krankheit und deren Behandlung nicht in der abschliessenden Liste der zu übernehmenden Fälle in den\nArt. 17-19 KLV aufgeführt wird und die Zahnbehandlung beim Beschwerdeführer\nzahnmedizinische Ziele verfolgte, weshalb die Kosten der zahnärztlichen Versorgung des Beschwerdeführers nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen sind.\n\n5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers klar formuliert ist, mithin sein Begehren\nfür das Gericht nachvollziehbar ist und auch seine Begründung schlüssig ist\n(wenn im Ergebnis auch nicht richtig), keine weiteren Verfahrensschritte angezeigt sind sowie aufgrund der Rechtslage, dass das Gericht die Tatsachen festzustellen hat und über volle Kognition verfügt (Untersuchungsgrundsatz; Art. 61\nlit. c ATSG), an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d\nATSG) und auch das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 61 lit. d\ni.V.m. Art. 43 ATSG), besteht keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer einen\nRechtsbeistand beizugeben (womit sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Aussichtslosigkeit erübrigt; Art. 61 lit. f ATSG). Bei\ndiesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf\neine Entschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Verfahren selbst ist kostenlos\n(Art. 61 lit. a ATSG).\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 10. Januar 2018\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n"}