{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-102_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d55d1ad48b45a3b90a6cc843b6020945"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-102_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_102_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c8684c4dd008656f0618169ee073b320a14a58a9c1d988b376d099cae56601fc1709c3e806c08f9f779e1575d6e3cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c8684c4dd008656f0618169ee073b320a14a58a9c1d988b376d099cae56601fc1709c3e806c08f9f779e1575d6e3cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_102", "Checksum": "0f3b1511f5da6cddc56edde19e058088"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Bestritten wird dabei\nweder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer Myasthenia gravis\nleidet, noch dass er seit Juli 2015 unter Immunsuppression steht und diese langfristig notwendig ist. Auch ist anerkannt, dass die Immunsuppression beim Beschwerdeführer lege artis erfolgt. Eine Leistungspflicht der Krankenkasse\ngemäss Art. 19 lit. b KLV besteht aber nur, wenn die zahnärztliche Behandlung\nden Zweck verfolgt, einen Eingriff mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression zu unterstützen und sicherzustellen, mithin medizinisch indizierter Bestandteil der Behandlung der aufgeführten (Grund-)Erkrankung ist (Art. 31 Abs. 1\nlit. c KVG). D.h. ohne entsprechende Zahnbehandlung wäre der Erfolg der ärztlichen Behandlung der Allgemeinerkrankung geradezu gefährdet.\n\n7\n4.2.2 Die Auflistung der zu unterstützenden und sicherzustellenden medizinischen Behandlungen gemäss Art. 19 KLV ist abschliessend (vgl. Erw. 2.3).\nArt. 19 lit. b KLV setzt Eingriffe voraus, denen eine langandauernde Immunsuppression nachfolgt. Ziel dabei ist es, vor entsprechenden Eingriffen mögliche\nHerde im Zahnsystem zu beseitigen, um Infektionen zu vermeiden, welche den\nErfolg des Eingriffs gefährden könnten (vgl. dazu Botschaft über die Revision der\nKrankenversicherung vom 6.11.1991, BBl 1992 I 158). Weder ist aktenkundig,\nnoch bringt der Beschwerdeführer vor, bei ihm sei ein entsprechender Eingriff\nvorgenommen worden oder geplant. Auch die Therapie der Myasthenia gravis\nstellt keinen solchen Eingriff dar. Darüber hinaus ist eine (generelle) Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Kosten der\nzahnärztlichen Behandlung bei immunsuppressiver medikamentöser Behandlung\nvon Krankheiten nicht vorgesehen. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass\ndie zahnärztliche Behandlung im Falle des Beschwerdeführers als notwendiger\nBestandteil der ärztlichen Behandlung anerkannt werden könnte und die Kosten\nvon der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen wären. Kann\ndie ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers Art. 19 lit. b KLV nicht zugeordnet werden, besteht folglich auch kein Anspruch auf Übernahme der angefallenen zahnärztlichen Behandlungskosten durch die Krankenkasse.\n\n4.2.3 Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer auch kein Zusammenhang zwischen der zahnärztlichen Behandlung und der Therapie der Myasthenia\ngravis, wie es Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG i.V.m. Art. 19 KLV verlangt. Die Diagnose\nder Myasthenia gravis wurde im Juli 2015 im Kantonsspital Luzern gestellt. Es\nwurde umgehend eine medikamentöse Therapie begonnen, namentlich eine\nTherapie zur Immunsuppression. Zuhanden des Hausarztes wurde die Fortführung der medikamentösen Therapie empfohlen sowie eine ambulante neurologische Kontrolle (Kurzaustrittsbericht vom 6.7.2015; Vi-act. 11). Im Verlaufsbericht vom 22. Juli 2015 hält die behandelnde Neurologin fest, es bestehe seit\nAustritt ein stabiler Verlauf der Myasthenia gravis. Sie verordnet die Weiterführung einer medikamentösen Therapie und empfiehlt dem Beschwerdeführer\ndie Fortsetzung von Physiotherapie zur Erhaltung der Muskelkraft. Zudem wurde\nder Hausarzt gebeten, regelmässig Blutbildkontrollen durchzuführen (Vi-act. 11).\nSowohl Hausarzt als auch Neurologin bestätigen gegenüber der Krankenkasse\ndie langfristige Immunsuppression. Hingegen wurde ganz offensichtlich keine\nSanierung von Zahnschäden resp. keine zahnärztliche Behandlung als notwendiger Bestandteil der Therapie der Myasthenia gravis angeordnet. Weder das\nKantonsspital Luzern, wo die Diagnose gestellt und die Behandlung begonnen\nwurde, noch eine der nachbehandelnden medizinischen Fachpersonen erachtete\nin den vergangenen rund 2 ½ Jahren seit der Diagnosestellung eine Behandlung\n8\ndes Zahnsystems für die Sicherstellung der Therapie als indiziert. Auch der behandelnde Zahnarzt beschränkt sich in seiner Kostengutsprache auf die Aussage, die Zahnbehandlung erfolge \"infolge der Krankheit Myasthenia gravis\" (Vi-act.\n1), ohne weitere Ausführungen zum Zweck der Zahnsanierung zu machen. Im\nMeldeformular unterbleibt eine Diagnosenennung wie auch eine Begründung (Viact. 9). Schliesslich erhellt auch aus den vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten, allgemeinen Informationen zur Myasthenia gravis nicht, dass im Rahmen deren Therapie eine zahnärztliche Behandlung im Sinne der Beseitigung von Infektherden notwendig wäre. Erfolgt aber eine Zahnbehandlung nicht als notwendiger\nBestandteil der ärztlichen Behandlung der (in Art. 19 KLV gelisteten) Allgemeinerkrankung, sondern ist das Ziel vielmehr ein zahnmedizinisches, fällt die Anwendung von Art. 19 KLV und damit die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausser Betracht.\n\n"}