{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-10", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-102_2018-01-10.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "d55d1ad48b45a3b90a6cc843b6020945"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-102_2018-01-10.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_102_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c8684c4dd008656f0618169ee073b320a14a58a9c1d988b376d099cae56601fc1709c3e806c08f9f779e1575d6e3cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f292c8684c4dd008656f0618169ee073b320a14a58a9c1d988b376d099cae56601fc1709c3e806c08f9f779e1575d6e3cdd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_102", "Checksum": "0f3b1511f5da6cddc56edde19e058088"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Entsprechendes wird auch nicht von seinem behandelnden Zahnarzt Dr.med.dent.\nE.________ ausgeführt. Die Myasthenia gravis, unter welcher der Beschwerdeführer unbestrittenermassen leidet (Vi-act. 11), ist denn in der abschliessenden\nListe an Allgemeinerkrankungen gemäss Art. 18 KLV auch nicht aufgeführt.\nVielmehr wird das Kostenübernahmegesuch mit Art. 19 lit. b KLV begründet, wonach die Versicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlungen übernimmt,\n5\ndie zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen notwendig\nsind bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder Immunsuppression.\n\n3.2 Auch Art. 19 KLV umfasst eine abschliessende Liste ärztlicher Behandlungen und hält darüber hinaus fest, dass die Versicherung lediglich die Kosten der\nzahnärztlichen Behandlungen zu übernehmen hat, die zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlung notwendig sind. Sinn dieser Bestimmung\nist nach dem klaren Wortlaut die Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen\nBehandlung der darin aufgelisteten schweren Allgemeinerkrankungen, deren erfolgreiche Therapie unter Umständen eine zahnärztliche Behandlung voraussetzt\n(Urteil BGer 9C_675/2007 vom 26.2.2008 Erw. 4.2).\n\nMit Art. 31 Abs. 1 lit. c KVG (der mit Art. 19 KLV umgesetzt wird) will der Gesetzgeber in bestimmten Fällen Versicherungsschutz gewähren, wenn und soweit die\nzahnärztliche Versorgung notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie einer\nschweren Allgemeinerkrankung ist. Die Behandlung der aufgelisteten Erkrankungen verträgt in der Regel keinen Aufschub, sondern muss unverzüglich erfolgen\nkönnen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung kann eine zahnärztliche\nVersorgung sein (Urteil EVGer K 64/04 vom 14.4.2015 Erw. 4.2). Keine Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Kausystemerkrankung unvermeidbar war.\nAbgedeckt sind dabei nicht nur vorausgehende zahnärztliche Behandlungen,\nsondern generell die gesamte zahnärztliche Versorgung, die zur Behandlung\neiner der in der Verordnungsbestimmung erwähnten schweren Allgemeinerkrankung notwendig war (Urteil EVGer K 107/99 vom 19.12.2001 Erw. 5). Primärziel\nist nicht die Behebung von Kausystemschäden, sondern die sachgerechte\nBehandlung einer schweren Allgemeinerkrankung, welche durch die fehlende\nPflichtleistung für zahnärztliche Behandlungen nicht gefährdet werden soll\n(SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, 3. Aufl., E Rz. 489 S. 558). Ist das Ziel einer\nBehandlung hingegen ein zahnmedizinisches, fällt die Anwendung von Art. 19\nKLV ohne Weiteres ausser Betracht (Urteil EVGer K 64/04 vom 14.4.2015\nErw. 4.3).\n\nEine im Rahmen von Art. 19 KLV notwendig werdende zahnärztliche Versorgung\nkann darum unter Umständen bedeuten, dass ein mehr oder weniger desolates\nGebiss, das ohnehin zahnärztlich hätte versorgt werden müssen, zu Lasten der\nsozialen Krankenversicherung saniert wird. Das Krankenversicherungsgesetz\nkennt diesbezüglich keine Vorteilsanrechnung. Diese Ausnahme vom Grundsatz,\ndass die Krankenversicherung für die zahnärztliche Behandlung vermeidbarer\nKausystemerkrankungen nicht aufkommt, wird indessen im Interesse der sachgerechten Behandlung der schweren Allgemeinerkrankung in Kauf genommen. Es\nliegt ein mit dem so genannten Behandlungskomplex vergleichbarer Sachverhalt\n\n6\nvor (Eugster, a.a.O., Rz. 489 S. 559 mit Verweis auf Rz. 536). Dagegen rechtfertigt es sich grundsätzlich nicht, die zahnärztliche Behandlung von Zahnschäden,\ndie erst nach Durchführung der Eingriffe oder Therapien gemäss Art. 19 lit. a-e\nKLV aufgetreten sind und mit einer guten Mund- und Zahnhygiene vermeidbar\ngewesen wären, als Pflichtleistungen zu qualifizieren (vgl. Urteil BGer\n9C_712/2007 vom 5.2.2008 Erw. 4.2; Eugster, a.a.O., Rz. 490 S. 559 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; betreffend Vermeidbarkeit vgl. Urteil BGer\n9C_574/2015 vom 14.4.2016 Erw. 2.3).\n\n4.1 Die B.________ hat die Pflicht zur Übernahme der hier fraglichen Leistungen verneint, weil die Diagnose Myasthenia gravis nicht in der abschliessenden\nListe der Art. 17 bis 19 KLV enthalten sei (Vi-act. 2 und 4). In der Folge verneinte\ndie B.________ namentlich auch die Übernahme der Kosten der zahnärztlichen\nBehandlung als notwendigen Bestandteil der ärztlichen Behandlung auf der Basis von Art. 19 lit. b KLV, d.h. „bei Eingriffen mit nachfolgender langdauernder\nImmunsuppression“ (Vi-act. 21). Dies erweist sich mit Blick auf die ratio legis von\nArt. 19 KLV als richtig, da Primärziel der zahnärztlichen Versorgung hier nicht die\nBehebung von Kausystemschäden ist, sondern die sachgerechte Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung, welche durch die fehlende Pflichtleistung für\nzahnärztliche Behandlungen nicht gefährdet werden soll (vgl. Erw. 3.2). Daraus\nerhellt, dass der Beschwerdeführer sich (auch) nicht auf Art. 19 lit. b KLV berufen\nkann, um eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu\nbegründen, da es sich bei seiner zahnärztlichen Versorgung nicht um eine\nzahnärztliche Behandlung handelt, die notwendiger Bestandteil der Behandlung\nder Myasthenia gravis ist.\n\n"}