6. Demgemäss haben vorliegend keine weiteren Abklärungen, insbesondere auch nicht die Einholung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.10.2017 Rz. 36), zu erfolgen. 7. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.