Zudem hielt es fest, dass Auskünfte von behandelnden Arztpersonen u.a. wertvoll sind, wenn sie erweiterte Informationen über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen (Bundesgerichtsurteil 9C_395/2016 vom 25.8.2016 Erw. 4.1 m.w.H.). Im konkreten Fall sind jedoch den Berichten der behandelnden Fachpersonen keine Informationen zu entnehmen, welche über das hinausgehen, was bereits aus der umfassenden Aktenlage und den mehrfachen psychiatrischen Untersuchungen entnommen werden kann, zumal auch die Compliance der Versicherten vorliegend nicht bestritten wird.