Auch die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens von Dr.med. E.________ nichts zu ändern. Zum einen ist ihnen (insbesondere den psychiatrischen Fachpersonen) der Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Versicherten auch erst seit der Hospitalisation in der Q.________ im Jahr 2015 persönlich bekannt. Der Hausarzt der Versicherten macht sodann geltend, dass bereits seit Jahren eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (IV-act. 93-1/12). Zum anderen wird im psychiatrischen Gutachten von Dr.med. E.________ nachvollziehbar dargelegt, dass rückblickend nicht ausreichend sicher zu beurteilen ist, ob zwischenzeitlich tatsächlich